Wahlprüfsteine der Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfe zur Bundestagswahl am 27. September 2009

Ausgefüllt von:
Herrn Sebastian Blumenthal,
FDP,
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Sorgen um die Zukunft des Sozialstaats

Die gegenwärtige und voraussichtlich auch noch länger andauernde globale Banken- und Wirtschaftskrise ist eine Herausforderung an die Gesellschaft. Wird sie am Gebot der Solidarität festhalten? Wird sie diesem Gebot gerecht werden können? Bereits jetzt haben viele Mitbürger ihren Arbeitsplatz verloren oder müssen um ihn bangen. Aber auch die Menschen, die auf Hilfen und Nachteilsausgleiche angewiesen sind und entsprechende Sozialleistungen beziehen, sorgen sich. Werden sie demnächst einer rigorosen Sparpolitik zum Opfer fallen? Werden sie künftig allein gelassen?

A. Blindengeld und andere Nachteilsausgleiche

Die für blinde Menschen wichtigste Sozialleistung in Deutschland ist das (inzwischen wieder) in allen Bundesländern gewährte Landesblindengeld. Es dient dem Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen zur Finanzierung von Hilfsmitteln, von Blindenschriftbüchern und vor allem der notwendigen Assistenz im Haushalt, beim Einkaufen, bei Arztbesuchen, Behördengängen, bei Reisen etc.

Die Höhe des Blindengeldes schwankt je nach Finanzkraft der Bundesländer ganz erheblich. Das halten wir für sozial ungerecht, weil die blindheitsbedingten Mehraufwendungen dem Grunde nach von Flensburg bis Garmisch sowie von Aachen bis Cottbus gleich hoch sind.

Wir fordern deshalb eine einheitliche und stabile Regelung auf Bundesebene. In diese Regelung gehört, so meinen wir, auch ein abgestuftes Blindengeld für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung, wie es zur Zeit nur in sechs Bundesländern (Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt) vorgesehen ist, sowie ein Nachteilsausgleich für andere Behindertengruppen.

Wir fragen Sie:

Antwort: Ja
Ergänzung:
Die FDP tritt dafür ein, die bisher gewährten Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen im Rahmen ihres Bürgergelds zu berücksichtigen.
keine Antwort
Ergänzung:
Für Menschen mit Behinderung bzw. deren Angehörige schlagen wir einen zusätzlichen Bürgergeldanspruch vor. Für die Bemessung sind Art und Schwere der Behinderung und der individuelle Hilfebedarf maßgebend. Zusätzlich werden der Förderbedarf und gegebenenfalls der Aufsichtsbedarf berücksichtigt. Das Bürgergeld ist ein Budget, über dessen Verwendung Menschen mit Behinderung selbst entscheiden können. Das Liberale Bürgergeld ist einfach und transparent. Es lichtet den Gesetzes- und Vorschriftendschungel. Durch die Zusammenfassung und Pauschalierung von Leistungen und ihrer Verwaltung in einer Behörde werden die-jenigen vom Bürgergeld profitieren, die dies nach unserem Willen sollen: die Bedürftigen.

B. Berufliche Teilhabe und Qualifizierung

Blinde und sehbehinderte Menschen haben es schwer, einen geeigneten Ausbildungs- oder Studienplatz zu finden und nach Ausbildungsende einen Arbeitsplatz zu bekommen. Um konkurrenzfähig zu sein, müssen sie sich maximal qualifizieren können. Dabei brauchen sie spezielle Unterstützung und Beratung. Diese können in der notwendigen Qualität nur von besonderen Experten und Know-how Zentren geleistet werden. Sicherzustellen sind deshalb:

Wir meinen, dass die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung in den Artikeln 27, 24 Abs. 5 und 26 gebietet, die oben genannten Forderungen umzusetzen.

Wir fragen Sie:

Antwort: Ja
keine Ergänzung eingetragen
Keine Antwort
Ergänzung:
Es müssen zweifellos Ansprechpartner und sachverständige Stellen zur Verfügung stehen - ob dies "flächendeckend" möglich sein wird, vermag ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht einzuschätzen.
Antwort: Ja
keine Ergänzung eingetragen

C. Schulbildung

Um einem blinden oder sehbehinderten Kind den Besuch der allgemeinen oder einer Förderschule zu ermöglichen, bedarf es nicht nur des Einsatzes qualifizierter Pädagogen. Es müssen hinzu kommen: Die je nach Einzelfall erforderliche Hilfsmittelausstattung, die Bereitstellung und Finanzierung von Assistenz für die Begleitung und Unterstützung, und - besonders wichtig bei sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern - eine adäquate Medienversorgung sowie Schulungen in Orientierung und Mobilität und in den so genannten lebenspraktischen Fertigkeiten. Die in Frage stehenden Leistungen werden von verschiedenen Trägern erbracht bei oft unklaren Zuständigkeiten. Soweit die Sozialhilfe die Leistungen trägt, wird nur ein Teil der Leistungen unabhängig von Einkommen und Vermögen der Eltern erbracht, für andere Leistungen gelten die niedrigen Einkommens- und Vermögensgrenzen der Sozialhilfe.

Zudem werden in den Bundesländern – je nach Gesetzes- und Finanzlage – sehr unterschiedliche Unterstützungsdienste und -umfänge bereitgestellt. Im Ergebnis folgt die schulische Bildung blinder und sehbehinderter Kinder nur zu oft dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit und nicht den Fragen nach Bildungspotentialen, Qualität und Chancengleichheit.

Die derzeitige Rechtslage steht unseres Erachtens im Widerspruch zu Artikel 24 der UN-Konvention, wonach behinderte Kinder nicht wegen ihrer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden dürfen.

Wir erkennen hier dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf Bundes- und Länderebene.

Wir fragen sie:

Antwort: Ja
keine Ergänzung eingetragen
Antwort: Nein
Ergänzung:
Die FDP bekennt sich zum förderalen System in der Bildungspolitik, insofern sehe ich ein bundeseinheitliches Gesetz nicht für die optimale Lösung an.

D. Schulung blinder und sehbehinderter Menschen in lebenspraktischen Fähigkeiten (LPF)

In Art. 24 Abs. 3 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen heißt es: "Die Vertragsstaaten ermöglichen Menschen mit Behinderungen, lebenspraktische Fertigkeiten und soziale Kompetenzen zu erwerben, um ihre volle und gleichberechtigte Teilhabe an der Bildung und als Mitglieder der Gemeinschaft zu erreichen."

Wir sind der Auffassung, dass Deutschland diesen von der UN-Konvention erteilten Auftrag derzeit nicht erfüllt, weil ausschließlich sozialhilfebedürftigen Behinderten eine Schulung in lebenspraktischen Fähigkeiten gewährt wird.

Im Sozialgesetzbuch IX ordnet § 26 Abs. 3 Nr. 6 zwar das "Training lebenspraktischer Fähigkeiten" den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu; jedoch sind die gesetzlichen Krankenkassen wegen des Vorbehalts des § 7 Satz 2 SGB IX zu einer entsprechenden Leistung weder verpflichtet noch bereit. Unsere Verhandlungen mit dem Bundesgesundheitsministerium und den Spitzenverbänden der Krankenkassen haben in den letzten Jahren leider keine befriedigende Lösung gebracht.

Nach wie vor erhält nur ein verschwindend kleiner Teil der jährlich neu erblindeten Menschen in Deutschland die für die gesellschaftliche Teilhabe unverzichtbare Rehabilitation.

Dies ist um so gravierender, weil 70 % der Betroffenen ihr Sehvermögen im Seniorenalter einbüßen, so dass für sie keine berufliche Rehabilitation mehr in Betracht kommt.

Wir fragen Sie:

Antwort: Nein
Ergänzung:
Menschen, die im Laufe ihres Lebens ihre Sehfähigkeit verlieren, haben eine immens große Umstellung ihrer Lebensgewohnheiten zu meistern und es erfordert ein inten-sives Training, um im Alltag zurechtkommen zu können. Deshalb ist darauf hinzuwir-ken, dass im Rahmen medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen auf die besonderen Belange Blinder und Sehbehinderter eingegangen wird. Die Finanzierung eines Trainings lebenspraktischer Fähigkeiten ist allerdings keine Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung. Vielmehr müsste die Unterstützung Bedürftiger als gesamtge-sellschaftliche Aufgabe angesehen werden. Im Hinblick auf die Herausforderungen, die auch die demografische Entwicklung an unsere sozialen Sicherungssysteme insgesamt stellt, bedarf die genaue Prioritätensetzung der weiteren gesellschaftspolitischen Diskussion.

E. Taubblinde und Hörsehbehinderte

Taubblinde und hörsehbehinderte Menschen, die sich besonderer Kommunikationsformen bedienen und/oder zur Informationsvermittlung auf spezielle Dolmetscher angewiesen sind, haben bei Behörden und Gerichten und im Gesundheitsbereich Anspruch auf die gebotenen Hilfen. Jedoch im privaten Bereich, das heißt im alltäglichen Leben und in der Freizeit, beschränkt sich der Anspruch gemäß § 57 SGB IX auf Einsätze "aus besonderem Anlass" und dieser Anspruch steht auch nur sozialhilfebedürftigen Betroffenen zu.

Dagegen fordert Art. 19 der UN-Konvention die Gewährleistung der "persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist."

Wir fragen Sie:

Antwort: Ja
Ergänzung:
S. Ausführungen zu 1) - Bürgergeld
Antwort: Nein
Ergänzung:
Für eine tatsächliche Teilhabe behinderter Menschen an der Gesellschaft fordert die FDP ein prinzipiell und flächendeckend trägerübergreifendes persönliches Budget. So können hilfebedürftige Menschen statt der Sachleistung eine nach dem Grad der Behinderung und des erforderlichen Hilfe- und Assistenzbedarfs differenzierte Geld-leistung in Anspruch nehmen. Sie sind Kunden und entscheiden selbst, welche Hilfe sie benötigen und welcher Anbieter oder welche Person die Hilfe erbringen soll. Wer dies nur eingeschränkt oder gar nicht mehr kann, muss unbürokratisch Hilfe erhalten. Anbietern werden so Anreize gesetzt, sich kundenorientiert zu verhalten sowie flexib-le und auf die speziellen Bedürfnisse ausgerichtete Angebote zu entwickeln und vor-zuhalten. Wir brauchen eine Vielzahl von Leistungserbringern aber kein staatlich ge-lenktes Angebot.