Wahlprüfsteine der Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfe zur Bundestagswahl am 27. September 2009

Ausgefüllt von:
Herrn Willi Brase,
SPD,
149 Siegen-Wittgenstein

Sorgen um die Zukunft des Sozialstaats

Die gegenwärtige und voraussichtlich auch noch länger andauernde globale Banken- und Wirtschaftskrise ist eine Herausforderung an die Gesellschaft. Wird sie am Gebot der Solidarität festhalten? Wird sie diesem Gebot gerecht werden können? Bereits jetzt haben viele Mitbürger ihren Arbeitsplatz verloren oder müssen um ihn bangen. Aber auch die Menschen, die auf Hilfen und Nachteilsausgleiche angewiesen sind und entsprechende Sozialleistungen beziehen, sorgen sich. Werden sie demnächst einer rigorosen Sparpolitik zum Opfer fallen? Werden sie künftig allein gelassen?

A. Blindengeld und andere Nachteilsausgleiche

Die für blinde Menschen wichtigste Sozialleistung in Deutschland ist das (inzwischen wieder) in allen Bundesländern gewährte Landesblindengeld. Es dient dem Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen zur Finanzierung von Hilfsmitteln, von Blindenschriftbüchern und vor allem der notwendigen Assistenz im Haushalt, beim Einkaufen, bei Arztbesuchen, Behördengängen, bei Reisen etc.

Die Höhe des Blindengeldes schwankt je nach Finanzkraft der Bundesländer ganz erheblich. Das halten wir für sozial ungerecht, weil die blindheitsbedingten Mehraufwendungen dem Grunde nach von Flensburg bis Garmisch sowie von Aachen bis Cottbus gleich hoch sind.

Wir fordern deshalb eine einheitliche und stabile Regelung auf Bundesebene. In diese Regelung gehört, so meinen wir, auch ein abgestuftes Blindengeld für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung, wie es zur Zeit nur in sechs Bundesländern (Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt) vorgesehen ist, sowie ein Nachteilsausgleich für andere Behindertengruppen.

Wir fragen Sie:

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Ergänzung:
Wir unterstützen die Forderung verschiedener Behindertenverbände, das SGB IX, in dem Leistungen zur Rehabilitation zusammen gefasst sind, mit den Eingliederungshilfen aus dem SGB XII und anderen Sozialleistungsgesetzen sowie den diversen Landesgesetzen zu einem einheitlichen und einkommensunabhängigen Leistungsgesetz für Menschen mit Behinderungen zusammenzufassen.
keine Antwort
Ergänzung:
Fortsetzung zu Frage 1 Die daraus gezahlte Leistung soll ein Teilhabegeld sein, das bedarfsgerecht und aus einer Hand gezahlt wird. Dabei ist sicher zu stellen, dass die Zusammenfassung nicht dazu führt, dass Menschen mit Behinderungen dadurch weniger Leistungen erhalten als vorher.

B. Berufliche Teilhabe und Qualifizierung

Blinde und sehbehinderte Menschen haben es schwer, einen geeigneten Ausbildungs- oder Studienplatz zu finden und nach Ausbildungsende einen Arbeitsplatz zu bekommen. Um konkurrenzfähig zu sein, müssen sie sich maximal qualifizieren können. Dabei brauchen sie spezielle Unterstützung und Beratung. Diese können in der notwendigen Qualität nur von besonderen Experten und Know-how Zentren geleistet werden. Sicherzustellen sind deshalb:

Wir meinen, dass die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung in den Artikeln 27, 24 Abs. 5 und 26 gebietet, die oben genannten Forderungen umzusetzen.

Wir fragen Sie:

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Ergänzung:
Eine inklusive Gesellschaft ist nur zu erreichen, wenn eine umfassende Teilhabe am Arbeitsleben für alle möglich ist. Daher hat für uns die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oberste Priorität. Deshalb haben wir kontinuierlich neue Perspektiven für Bildung, Weiterbildung und Beschäftigung behinderter Menschen geschaffen und werden diesen Weg fortsetzten. Aus- und Weiterbildung über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss ist für jeden Berufstätigen unabdingbar. Daher werden wir weiter entsprechende Strukturen fördern und wo möglich, dem einzelnen finanzielle Unterstützungsangebote machen (z. B. Meister-BAföG). Soweit dann behinderungsbedingte Mehrkosten anfallen, ist sicher zu stellen, dass diese der Aus- und Weiterbildungsmaßnahme nicht entgegenstehen.
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Ergänzung:
Neben der Fortentwicklung des SGB IX zu einem Teilhabegeld wollen wir insbesondere den Verschiebebahnhof zwischen den Rehabilitationsträgern beenden, damit alle Menschen mit Behinderung ihre Rechte kennen und verbindlich wissen, welche Stelle für welche Leistung zuständig ist. Aus diesem Grund werden wir als ersten Ansprechpartner für Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe die Gemeinsamen Servicestellen stärken und die beteiligten Rehabilitationsträger zu verstärkter Kooperation mit diesen Stellen bewegen. Dabei sollte angestrebt werden, den speziellen Beratungs- und Vermittlungsbedarfen verschiedenster Gruppen von behinderten Menschen gerecht zu werden und diese innerhalb dieser bundesweiten flächendeckenden Strukturen zu verwirklichen. Nur dort, wo diese Strukturen den speziellen Bedürfnissen nicht gerecht werden können, sollten parallele Strukturen angestrebt werden.
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Ergänzung:
Wir werden die UN-Behindertenkonvention zur Richtschnur unserer Politik mit und für behinderte Menschen machen und den begonnen Umdenkungsprozess hin zu Selbstbestimmung und Teilhabe konsequent fortsetzen. Auf dem Weg zu einer inklusiven Gesellschaft heißt dieses, dass die bisherigen Erfolge spezieller beruflicher Bildungseinrichtung – insbesondere auch derer für blinde und sehbehinderte Menschen – der Maßstab für die Ausgestaltung zukünftiger beruflicher Bildungseinrichtungen sein müssen. Ein Zurück dahinter darf es nicht geben und solange dieses nicht praktisch gewährleistet ist, sind spezielle berufliche Bildungseinrichtungen in angemessenen Umfang finanziell zu unterstützen.

C. Schulbildung

Um einem blinden oder sehbehinderten Kind den Besuch der allgemeinen oder einer Förderschule zu ermöglichen, bedarf es nicht nur des Einsatzes qualifizierter Pädagogen. Es müssen hinzu kommen: Die je nach Einzelfall erforderliche Hilfsmittelausstattung, die Bereitstellung und Finanzierung von Assistenz für die Begleitung und Unterstützung, und - besonders wichtig bei sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern - eine adäquate Medienversorgung sowie Schulungen in Orientierung und Mobilität und in den so genannten lebenspraktischen Fertigkeiten. Die in Frage stehenden Leistungen werden von verschiedenen Trägern erbracht bei oft unklaren Zuständigkeiten. Soweit die Sozialhilfe die Leistungen trägt, wird nur ein Teil der Leistungen unabhängig von Einkommen und Vermögen der Eltern erbracht, für andere Leistungen gelten die niedrigen Einkommens- und Vermögensgrenzen der Sozialhilfe.

Zudem werden in den Bundesländern – je nach Gesetzes- und Finanzlage – sehr unterschiedliche Unterstützungsdienste und -umfänge bereitgestellt. Im Ergebnis folgt die schulische Bildung blinder und sehbehinderter Kinder nur zu oft dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit und nicht den Fragen nach Bildungspotentialen, Qualität und Chancengleichheit.

Die derzeitige Rechtslage steht unseres Erachtens im Widerspruch zu Artikel 24 der UN-Konvention, wonach behinderte Kinder nicht wegen ihrer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden dürfen.

Wir erkennen hier dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf Bundes- und Länderebene.

Wir fragen sie:

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Ergänzung:
Beantwortung für frage 6 und 7 Für uns ist das gemeinsame Aufwachsen und Lernen von Kindern mit und ohne Behinderung von Anfang an Grundvoraussetzung für den Wandel hin zu einer inklusiven Gesellschaft und ein wichtiges Mittel, um gegen Diskriminierung vorzugehen. Inklusion ist dann Realität, wenn es keiner Orte der „besonderen Förderung oder des besonderen Schutzes“ mehr bedarf. Gemeinsames Lernen von Beginn an muss selbstverständlich werden, damit im Unterricht und im Schulleben behinderte und nicht behinderte Kinder ihre individuellen Fähigkeiten entwickeln, Lebenserfahrungen austauschen und das selbstverständliche Zusammenleben lernen können. Dabei wird es darauf ankommen, die allgemeinen Schulen so zu verändern, dass behinderte Kinder auch dort die erforderlichen sonderpädagogischen Förderstrukturen haben. Diese Strukturen, wie zum Beispiel kleinere Klassen, dienen der Verbesserung der schulischen Situation aller Kinder. Damit die Konvention ihre volle Wirkung entfalten kann, werden wir einen Nationalen Aktionsplan verabschieden. Wir werden darin konkrete Handlungsfelder und Maßnahmen im Bund, in den Ländern und den Kommunen definieren. Und wir werden sämtliche Maßnahmen mit einem konkreten Zeitplan versehen. Den Aktionsplan und seine Umsetzung werden wir eng zwischen Politik, Verwaltung und Expertinnen in eigener Sache abstimmen. Dass hierbei die Schulpolitik vorrangig Ländersache ist, führt dazu, dass der Bund nur zusammen mit den Ländern erfolgreich sein kann. Hier wird sich die Handlungsfähigkeit unseres föderalen Systems beweisen müssen. Aber wir sind zuversichtlich. Schließlich sind die Handlungsnotwendigkeiten offensichtlich und einige Bundesländer haben – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der UN-Konvention – bereits damit begonnen, die jeweiligen Schulgesetze im Licht der Behindertenrechtskonvention in Bezug auf die gemeinsame Beschulung aller Kinder an Regelschulen anzupassen.
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D. Schulung blinder und sehbehinderter Menschen in lebenspraktischen Fähigkeiten (LPF)

In Art. 24 Abs. 3 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen heißt es: "Die Vertragsstaaten ermöglichen Menschen mit Behinderungen, lebenspraktische Fertigkeiten und soziale Kompetenzen zu erwerben, um ihre volle und gleichberechtigte Teilhabe an der Bildung und als Mitglieder der Gemeinschaft zu erreichen."

Wir sind der Auffassung, dass Deutschland diesen von der UN-Konvention erteilten Auftrag derzeit nicht erfüllt, weil ausschließlich sozialhilfebedürftigen Behinderten eine Schulung in lebenspraktischen Fähigkeiten gewährt wird.

Im Sozialgesetzbuch IX ordnet § 26 Abs. 3 Nr. 6 zwar das "Training lebenspraktischer Fähigkeiten" den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu; jedoch sind die gesetzlichen Krankenkassen wegen des Vorbehalts des § 7 Satz 2 SGB IX zu einer entsprechenden Leistung weder verpflichtet noch bereit. Unsere Verhandlungen mit dem Bundesgesundheitsministerium und den Spitzenverbänden der Krankenkassen haben in den letzten Jahren leider keine befriedigende Lösung gebracht.

Nach wie vor erhält nur ein verschwindend kleiner Teil der jährlich neu erblindeten Menschen in Deutschland die für die gesellschaftliche Teilhabe unverzichtbare Rehabilitation.

Dies ist um so gravierender, weil 70 % der Betroffenen ihr Sehvermögen im Seniorenalter einbüßen, so dass für sie keine berufliche Rehabilitation mehr in Betracht kommt.

Wir fragen Sie:

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Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen ist es, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Dazu gehört auch, Krankheitsbeschwerden zu lindern. Dazu gehören bewusst nicht, die Vermittlung lebenspraktische Fertigkeiten als Pflichtaufgabe bzw. –leistung. Dieses würde die Versichertengemeinschaft überfordern und eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe fehlerhaft über Versichertenbeiträge finanzieren. Hier wäre eine Lösung über ein Teilhabegeld der bessere Weg.

E. Taubblinde und Hörsehbehinderte

Taubblinde und hörsehbehinderte Menschen, die sich besonderer Kommunikationsformen bedienen und/oder zur Informationsvermittlung auf spezielle Dolmetscher angewiesen sind, haben bei Behörden und Gerichten und im Gesundheitsbereich Anspruch auf die gebotenen Hilfen. Jedoch im privaten Bereich, das heißt im alltäglichen Leben und in der Freizeit, beschränkt sich der Anspruch gemäß § 57 SGB IX auf Einsätze "aus besonderem Anlass" und dieser Anspruch steht auch nur sozialhilfebedürftigen Betroffenen zu.

Dagegen fordert Art. 19 der UN-Konvention die Gewährleistung der "persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist."

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Ergänzung:
Die Aufnahme eines eigenen Merkmales Tbl im Schwerbehindertenausweis würde ein Zeichen setzen, für die besonders schwierige Situation von gleichzeitig tauben und blinden Menschen. Der einzelne Betroffene wüsste, dass seine besondere Situation anerkannt ist und bei Entscheidungen Berücksichtigung findet. Daher erscheint es uns erwägenswert, dafür einzutreten. Dass ein solches eigenes Merkmal aber in der Praxis tatsächlich irgendeinen Vorteil bringen würde, ist uns bisher nicht ersichtlich. Daher gibt es zu diesem Punkt bei uns bisher keine abschließende Entscheidung. Wie bei einem zukünftigen Teilhabegeld der erhöhte Bedarf eine Taubblinden Berücksichtigung finden kann, kann zur Zeit noch nicht abschließend geklärt werden, weil dazu erst einmal die grundsätzlich Ausgestaltung eines solchen Geldes näher konkretisiert werden müsste.
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Ergänzung:
Die besondere Situation Taubblinder ist ohne Taubblindenassistenten nicht befriedigend zu lösen. Daher ist der Ausbau einer flächendeckenden Struktur von Taubblindenassistenten notwendig. Soweit hierbei derzeit noch Infrastrukturlücken existieren, sind diese zu schließen.